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01 Geltungsbereich
02 Bestellungen
03 Preise
04 Lieferung
05 Zahlungsbedingungen
06 Eigentumsvorbehalt
07 Softwarelizenzen
08 Gewährleistung
09 Schadenersatz
10 Datenschutz

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AMIUM GMBH

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB genannt) der AMIUM GmbH gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen und zwar auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die AMIUM GmbH; sie gelten nur in dem in der Bestätigung angegebenen Umfang und nur für den betreffenden Geschäftsfall.
Einkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese durch die AMIUM GmbH ausdrücklich schriftlich (d.h., auch per E-Mail) anerkannt werden.

 

 
2. BESTELLUNGEN, LEISTUNGEN

 

2.1. Angebote der AMIUM GmbH sind freibleibend und haben generell eine Geltungsdauer von 14 Tagen ab Anbotsdatum, vorbehaltlich Preisänderungen und Verfügbarkeit der Produkte. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die AMIUM GmbH dem Auftraggeber die Verbindlichkeit bestätigt oder die Lieferung ausführt.

 

2.2. Der Tätigkeitsbereich der AMIUM GmbH umfasst insbesondere:

• Ausarbeitung/Entwicklung von elektronischen Systemen, Programme und Konzepten

• Erstellung von Individualprogrammen

• Entwicklung/Lieferung von Hardware

• Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen

• Mitwirkung bei der Inbetriebnahme

• Telefonische Beratung

• Programmwartung

• Erstellung von Programmträgern

• Sonstige Dienstleistungen

Welche Tätigkeiten die AMIUM GmbH im Einzelfall erbringt, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

 

2.3. Die Ausarbeitung individueller Hardware und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Prototypen, Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, innerhalb der üblichen Geschäftszeit, auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Falls der Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb arbeitet, haftet die AMIUM GmbH nicht für die Sicherung der Echtdaten.

 

2.4. Grundlage für die Erstellung von Hardware und Programmen ist das schriftliche Pflichtenheft, das die AMIUM GmbH gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen (Leistungsbeschreibung) ausarbeitet und das der Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen hat. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers ist die AMIUM GmbH berechtigt, angemessene Preisänderungen und Terminverschiebungen vorzunehmen. Solche Änderungswünsche werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit die AMIUM GmbH diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

 

2.5. Individuell erstellte Hardware, Software bzw. deren Adaptierungen sind vom Auftraggeber längstens innerhalb von vier Wochen abzunehmen und in einem Protokoll zu bestätigen. Die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt auf Grund der vom Auftraggeber akzeptierten Leistungsbeschreibung auf Basis der unter Punkt 2.3. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten sowie allfälligen von der AMIUM GmbH ausdrücklich gemäß Punkt 2.4. angenommenen Änderungswünschen. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Hardware bzw. Software nach diesem Zeitraum als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber, gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Ist gemäß den Bestimmungen des Punktes 8. dieser AGB die Behebung eines auftretenden Mangels erforderlich, ist nach Behebung der Mängel eine neuerliche Abnahme durch den Auftraggeber erforderlich.

 

2.6. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme im Ausmaß seiner Bestellung.

 

2.7. Falls die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wird, und stimmt der Auftraggeber einer Änderung der Leistungsbeschreibung nicht zu bzw. schafft die Voraussetzungen, dass eine Ausführung möglich wird, ist die AMIUM GmbH berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die bisher aufgelaufenen Leistungen einschließlich allfälliger Spesen und Abbaukosten zu ersetzen.
Liegen die Gründe für die Unmöglichkeit der Ausführung oder Weiterführung des Auftrages in der Sphäre des Auftraggebers, so ist die AMIUM GmbH darüber hinaus berechtigt, für den nichtausgeführten Teil der vereinbarten Leistungen eine Pauschale von 30 % des Entgelts für die nichtausgeführten Teile des Auftrages zu verlangen

 

2.8. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur über Wunsch des Auftraggebers, der auch die hierfür auflaufenden Kosten zu übernehmen hat.

Zusätzliche Schulungen, Erklärungen, etc. werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.9. Bei Lieferung von Hardware erfolgt die Versendung und die Auswahl der Transportmittel durch die AMIUM GmbH. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Teillieferungen und dazugehörige Teilrechnungen zu akzeptieren. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportschäden hat der Auftraggeber, sofort, spätestens jedoch am nächsten Werktag nach Erhalt der Ware beim Frächter/Spediteur und bei der AMIUM GmbH zu melden.

 

 

3. PREISE
 

3.1. Alle Preise verstehen sich in € ohne UST. Sie gelten nur für den im Einzelfall vereinbarten Auftrag. Da Preisänderungen durch Kursschwankungen oder aus anderen Gründen möglich sind, ist die AMIUM GmbH berechtigt, bei Lieferungen von Hardware Preiserhöhungen hinsichtlich über die AMIUM GmbH zu beziehenden Hardwarebestandteilen, die bis zum Tage der Lieferung eintreten, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass Fixpreise vereinbart wurden. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

 

3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Entwicklung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, usw.) erfolgt die Verrechnung des Arbeitsaufwandes zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen. Abweichungen von einem vereinbarten Zeitaufwand, die auf Umstände in der Sphäre des Auftraggebers zurückzuführen ist, werden zusätzlich nach tatsächlichem Anfall berechnet.

 

3.3. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder sind nach den jeweils gültigen Sätzen zu bezahlen, Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

 

 

4. LIEFERUNG, FÄLLIGKEITSTERMINE
 

4.1. Angaben der AMIUM GmbH über Lieferfertigstellungstermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden ausdrücklich und schriftlich hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit bestätigt.

Die AMIUM GmbH haftet jedenfalls nicht für Verzögerungen, die auf Verspätungen bei der Zulieferung beruhen.

 

4.2. Unabhängig davon können Fälligkeitstermine nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der AMIUM GmbH angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Verspätungen hinsichtlich der Fertigstellung etc., die durch unrichtige, unvollständig oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftraggeber zu vertreten, und verschieben die Fälligkeit der durch die AMIUM GmbH zu erbringenden Leistungen entsprechend. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

4.3. Liefertermine bei Hardware gelten – ausgenommen Fixgeschäfte – als freibleibend, eine Überschreitung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nur bei Vorsatz- oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Bei unvorhergesehenen Störungen, Erschwernissen, gänzlichem oder teilweisem Ausfall von Lieferungen an die AMIUM GmbH bzw. bei höherer Gewalt ist die AMIUM GmbH nicht verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Waren bei anderen Bezugsquellen einzukaufen.

 

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
 

5.1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, falls sich nicht aus der Rechnungsurkunde etwas anderes ergibt, innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig und ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

 

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist die AMIUM GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

 

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die AMIUM GmbH. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt die AMIUM GmbH, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag unter Setzung einer achttägigen Nachfrist und Hinweis auf den Rücktritt vom Vertrag, zurückzutreten. Weitergehende Rechte der AMIUM GmbH werden hierdurch nicht berührt. Alle mit dem Rücktritt durch die AMIUM GmbH verbundenen Kosten des Auftraggebers sowie ein allfälliger Gewinnentgang beim Auftraggeber sind vom Auftraggeber selbst zu tragen. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen und die AMIUM GmbH alle notwendigen und zweckmäßigen Kosten der Betreibung zu ersetzen.
Bei Nichteinhaltung einer Rate bei vereinbarten Teilzahlungen tritt Terminverlust und damit sofortige Fälligkeit der gesamten noch aushaftenden Forderung ein. Die AMIUM GmbH ist berechtigt, die allenfalls übergebenen Blanko-Akzepte mit dem Restbetrag einschließlich aller aufgelaufenen Spesen und Zinsen auszufüllen und fällig zu stellen.

 

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, behaupteter Garantieverpflichtungen oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.

 

5.5. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist bei einer Bruttoauftragsumme ab € 5.000,00 bei Auftragserteilung eine Akontozahlung von 50 % der (Brutto)Gesamtauftragssumme zu leisten.

 

5.6. Einwendungen gegen den durch die AMIUM GmbH in Rechnung gestellten Betrag sind innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Einwendung gegen den Rechnungsbetrag, gilt dieser vom Auftraggeber als genehmigt.

 

5.7. Der Auftraggeber ist weder berechtigt, Forderungen der AMIUM GmbH mit eigenen Forderungen aufzurechnen, noch wegen behaupteter, von der AMIUM GmbH nicht anerkannter Vertragsverletzungen seine Leistung zurückzubehalten.

 

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT
 

6.1. Die AMIUM GmbH behält sich das Eigentum der gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen einschließlich der dem aktuellen Geschäftsfall vorangegangen Forderungen samt Zinsen und der mit der Durchsetzung verbundenen Kosten vor. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, kann der Auftraggeber über das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AMIUM GmbH verfügen. Außerdem tritt er sämtliche ihm aus einer Verfügung zustehenden Ansprüche zahlungshalber an die AMIUM GmbH ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Vertragspartner von der Abtretung sowie davon zu verständigen, dass Zahlungen mit schuldbefreiter Wirkung nur an die AMIUM GmbH geleistet werden können. Die AMIUM GmbH ist berechtigt, eine derartige Verständigung jederzeit selbst vorzunehmen.

 

6.2. Verletzt der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere indem er entgegen Punkt 6.1. ohne vorherige Zustimmung durch die AMIUM GmbH Verfügungen trifft, das Produkt unter Eigentumsvorbehalt unsachgemäß behandelt oder mit den Zahlungen in Verzug gerät, so ist die AMIUM GmbH – auch ohne Rücktritt vom Vertrag – berechtigt, bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auf Kosten des Auftraggebers das Produkt zurückzuholen und/oder die Software-Lizenz zu entziehen. Die vertraglichen Pflichten des Auftraggebers werden in diesen Fällen nicht aufgehoben.

 

6.3. Das Eigentum der AMIUM GmbH an Produkten bleibt auch im Falle der Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen aufrecht. Ist eine Trennung nicht möglich oder wirtschaftlich unvernünftig, so erwirbt die AMIUM GmbH Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis der jeweiligen Wertanteile.

 

6.4. Werden auf die im Eigentum oder Miteigentum der AMIUM GmbH stehenden Gegenstände Ansprüche geltend gemacht, diese gepfändet oder beschlagnahmt oder wird über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieser verpflichtet, die AMIUM GmbH unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und den Gläubigern gegenüber bzw. im Insolvenzverfahren auf das Bestehen des Fremd- oder Miteigentums hinzuweisen.

 

 

7. SOFTWARELIZENZEN UND URHEBERRECHTE
 

7.1. Der Auftraggeber räumt der AMIUM GmbH gegen Bezahlung des gemäß Punkt 3. vereinbarten Betrages das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht ein, die vertragsgegenständliche Hardware bzw. Software in dem im Angebot festgelegten Umfang zu nutzen (Hardwarelizenz/Softwarelizenz). Die Nutzung beschränkt sich auf die im Vertrag spezifizierten Einsatzgebiete und Hardware im vereinbarten Ausmaß und auf die im Vertrag vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen. Die Softwarelizenz umfasst ausschließlich die in den §§ 40 d und 40 e UrheberrechtsG festgelegten Rechte. Sie beinhaltet keine Rechte des Auftraggebers auf Aktualisierung, Aufrüstung, Verbesserung oder Ähnliches. Alle Urheberrechte bzw. Werknutzungsrechte verbleiben bei der AMIUM GmbH oder dessen Lizenzgebern. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben oder einem Dritten offen zu legen oder auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen.

 

7.2. Die Anfertigung von Kopien für Archive und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der jeweiligen Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass ausdrückliche Vermerke über fremde Rechte in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

 

7.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Antragnehmer zu beauftragen. Kommt die AMIUM GmbH dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

 

7.4. An den Auftraggeber von der AMIUM GmbH übergebene Softwarelizenzen gemäß Punkt 7.1 erlöschen, wenn entgegen diesen Verpflichtungen, die Software – in welcher Form immer – an Dritte weitergegeben wird.
Die AMIUM GmbH ist berechtigt, die Softwarelizenzen zu entziehen, wenn der Auftraggeber gegen Verpflichtungen dieses Vertrages in gravierender Weise verstößt.

 

7.5. Sowohl bei Erlöschen als auch bei Entzug der Softwarelizenz verliert der Auftraggeber das Nutzungsrecht an der Software und ist verpflichtet, diese von sämtlichen Datenträgern zu löschen und der AMIUM GmbH den Zutritt zu sämtlichen Anlagen/Computern und Datenträgern zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewähren.

 

7.6. Im Falle eines Verstoßes gegen die oben normierten Verpflichtungen, verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten gemäß Punkt 3. vereinbarten Bruttogesamtpreises für die betreffende Software zu bezahlen; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche (auch für volle Genugtuung) bleiben vorbehalten.

 

7.7. Die Punkte 7.1. bis 7.6. gelten sinngemäß für Rechte an Datenbanken.

 

 

8. GEWÄHRLEISTUNG, WARTUNG, ÄNDERUNGEN
 
8.1. Gewährleistung bei Dienstleistungen

 

8.1.1. Die Gewährleistungsfrist für von der AMIUM GmbH gelieferte Waren beträgt sechs Monate. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass gegenüber der AMIUM GmbH kein Rückgriff gem. §933b ABGB vom Kunden geltend gemacht werden kann. Während der Gewährleistungsfrist hat der Kunde das Vorhandensein des Mangels bei der Übergabe der Sache, sowie, dass dieser nicht durch Gebrauch verursacht wurde, zu beweisen.
Definition: Mängel sind Abweichungen vom schriftlich vereinbarten Pflichtenheft und der darin nicht enthaltenen allfälligen vom Auftraggeber geäußerten und von der AMIUM GmbH gemäß Punkt 2.4. angenommenen Änderungswünsche. Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend zu dokumentieren und zwecks Mängelbehebung an die AMIUM GmbH mitzuteilen.

 

8.1.2. Die AMIUM GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Software die im Pflichtenheft und den gemäß Punkt 2.4. vereinbarten Änderungswünschen angegebenen Spezifikationen aufweist und die vereinbarten Funktionen erfüllt. Unterbrechungen, Systemausfälle, Ausfallserscheinungen und Fehler können sowohl bei Hard- als auch Software immer auftreten und gelten daher nicht als gewährleistungspflichtige Mängel, sofern die Hard- und/oder Software weiter für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden kann.

 

8.1.3. Werden gewährleistungspflichtige Mängel gemäß Punkt 8.1.1. mitgeteilt, werden diese in angemessener Frist, entweder durch Verbesserung oder – wenn eine solche nicht möglich oder wirtschaftlich untunlich ist – durch Austausch der betroffenen Waren/Programme behoben. Dies gilt nur dann, wenn der Auftraggeber die im Einzelfall notwendige und von der AMIUM GmbH eingeforderte Mitwirkungsleistung erbringt.

 

8.1.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Mängelbehebung im erforderlichen Umfang mitzuwirken, das heißt u.a., der AMIUM GmbH die Benützung der Anlagen und Hardware auf welcher die von einem Mangel betroffene Software verwendet wird, und den Zugang zu den

Daten, soweit dies zur Mängelbehebung erforderlich ist, zu gestatten.

 

8.1.5. Für den Fall der Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Punkt 8.1.3. und Punkt 8.1.4. erlischt die Gewährleistung. Diese ist auch ausgeschlossen für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße oder unzureichende Wartung, Pflege oder Bedienung, anormale oder unsachgemäße Betriebsbedingungen, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Kundenträger, Software oder Schnittstellenverbindungen zurückzuführen sind, weiter bei durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommenen Reparaturversuchen oder Änderungen der Hardwarekomponenten und Teile davon, Konfiguration, Programme, Programmteile oder Programmeinstellungen, Computerviren, Transportschäden oder Ähnlichem.

 

8.1.6. Die Kosten der der AMIUM GmbH für Hilfestellung, Diagnose sowie Beseitigung von Störungen und Fehlern, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige in diesem Zusammenhang durch die AMIUM GmbH durchgeführte Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen, gelten nicht als Mängelbehebung und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Dies gilt auch für Mängel, die dadurch verursacht wurden, dass vom Auftraggeber oder von Dritten Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen wurden.

 

8.1.7. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert wurden, besteht kein Gewährleistungsanspruch der AMIUM GmbH gegenüber. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese, nicht jedoch auf das ursprüngliche Programm.

 

8.2. Gewährleistung für Hardware

 

8.2.1. Die AMIUM GmbH leistet analog den Gewährleistungsfristen der Hersteller bzw. Lieferanten

ab Übergabe Gewähr dafür, dass die gelieferten Geräte bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und bei Verwahrung und Verwendung unter handelsüblichen Bedingungen die vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Diese Fristen werden durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Nach Ablauf dieser Fristen ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, auch bei versteckten Mängeln, ausgeschlossen.

 

8.2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen und Mängel bei sonstigem Ausschluss spätestens vier Wochen nach Übernahme der Ware schriftlich geltend zu machen. Die Mängelrüge berechtigt jedoch nicht zur Einbehaltung offener Rechnungsbeträge.
Ist die Mängelrüge berechtigt, steht es der AMIUM GmbH frei, die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers durch Verbesserung, Nachtrag der fehlenden Ware, Preisminderung, Austausch oder Rücknahme mit Refundierung des Kaufpreises zu befriedigen. In diesem Sinne ist auch die Fehlerbehebung durch Dritte nur dann zulässig, wenn die AMIUM GmbH zu unrecht und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, die Mängelbehebung ausdrücklich ablehnt.
Der Auftraggeber hat kein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Verbesserung (Reparaturaustausch etc.).
Alle anderen weitergehenden Ansprüche durch mangelhafte Lieferung wie Mangelfolgeschäden, Stillstandzeit oder entgangener Gewinn etc., werden ausgeschlossen. Wandlungsansprüche oder Preisminderungsansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn die AMIUM GmbH berechtigte Verbesserungsansprüche des Auftraggebers zu Unrecht ablehnt.

 

8.2.3. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung oder unübliche äußere Einflüsse (z.B.: Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, Säuren, Laugen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen, übermäßige mechanische Beanspruchung, UV Strahlung, Röntgenstrahlung, radioaktive Strahlung) sowie Modifikationen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Auftraggeber oder Dritte, den Einsatz falscher Hardware/Software und den Betrieb mit Geräten, für deren Kompatibilität die AMIUM GmbH nicht garantiert hat, entstanden sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz
von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

 

8.2.4. Für Datenverluste oder entgangenen Gewinn des Auftraggebers leistet die AMIUM GmbH nicht Gewähr und übernimmt auch keine Haftung.

 

8.2.5. Die AMIUM GmbH übernimmt auch keine Gewährleistung hinsichtlich der Kompatibilität der gelieferten Waren mit anderen Hard- und Software Produkten, sofern diese Voraussetzung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages war, weiter treffen sie auch keine Warn- und Aufklärungspflichten hinsichtlich der Geräte, deren Überprüfung auf ihre Kompatibilität mit der gelieferten Hardware nicht vereinbart ist.

 

 

9. SCHADENERSATZ
 

9.1. Die AMIUM GmbH haftet außer bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften. Die Regelungen hinsichtlich der Haftung gelten auch für Schäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund resultieren.
Für den Fall der Verletzung, der den Auftraggeber treffenden Untersuchungs-, Mitwirkungs- und/oder Rügepflichten, entfallen die Schadenersatzansprüche.

Keine Haftung besteht ferner für mittelbare Schäden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Ähnliches.

Die AMIUM GmbH übernimmt keine Haftung noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr
gelieferte Software den Anforderungen des Auftraggeber genügt, mit anderen Programmendes Auftraggebers zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen oder Sicherheitslösungen (z.B. Anti-Viren Produkte) geht die AMIUM GmbH nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet die AMIUM GmbH auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System oder eingesetzte Sicherheitslösungen umgangen oder außer Funktion gesetzt werden.

Die Ersatzpflicht ist jedenfalls für jedes schadenverursachende Ereignis – ausgenommen
Personenschäden-, sofern nicht durch Vorsatz oder qualifiziert grobe Fahrlässigkeit
verursacht, mit Euro 7.000,–, begrenzt.

 

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorangeführten Haftungsbeschränkungen insoweit auf seine Kunden zu überbinden, als daraus Ansprüche gegen die AMIUM GmbH entstehen können. Sollte der Auftraggeber die Überbindung, obwohl sie gemäß diesem Punkt 9.2. vorzunehmen gewesen wäre, nicht vornehmen, hält er die AMIUM GmbH diesbezüglich bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos.

 

 

10. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG
 

Der Auftraggeber unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 ("DSG 2000") und verpflichtet auch seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des DSG 2000 einzuhalten.

Stellt der Auftraggeber Informationen oder Daten Dritten öffentlich abrufbar zur Verfügung (Homepage, Datenbank, sonstige Systeme etc.), hat er die Stellung eines Medieninhabers im Sinne des MedienG. Sofern der Auftraggeber Daten zur Abfrage durch Dritte zur Verfügung stellt oder verbreitet, hat er sämtliche anwendbare Gesetze und Bestimmungen über "illegale und schädigende Inhalte" (Verhaltenscodex) einzuhalten. Die Alleinverantwortlichkeit für den Inhalt der Homepage bzw. zur Abfrage bereit gestellter Daten liegt beim Auftraggeber, der die AMIUM GmbH schad- und klaglos zu halten hat, falls diese zur Verantwortung gezogen wird.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, die die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, oder die nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und diese – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

 

 

11. DESIGNKONZEPTE
 

11.1. Im Rahmen von Verträgen über "Designkonzepte" hat der Auftraggeber sämtliche zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen, gegebenenfalls auch die Hardware zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere Texte und sonstige Inhalte (Logos) die eingesetzt werden sollen. Er hat weiter dafür zu sorgen, dass ein kompetenter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner während den Testläufen zur Verfügung steht, welcher gegebenenfalls über Mängel, Funktionsstörungen, Programmänderungen, etc. verbindlich entscheiden kann. Sollten für Testläufe bzw. eine vertragskonforme Übergabe des Werkes Testdaten erforderlich sein, so sind diese vom Auftragnehmer bereit zu stellen.

Sämtliche von der AMIUM GmbH übergebenen Werke (Entwürfe, Testversionen, fertige Fassungen, etc.) sind unverzüglich auf etwaige Mängel und Vertragskonformität zu prüfen. Für den Fall der Verabsäumung dieser Frist, reduzieren sich die Ansprüche der AMIUM GmbH auf jenen Umfang, der auch bei fristgerechter Geltendmachung zu ersetzen gewesen wäre.

 

11.2. Sämtliche vom Auftragnehmer beigestellte Medien bleiben in seinem Eigentum. Die AMIUM GmbH trifft keine Haftung bei Untergang des Stoffes. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er hinsichtlich sämtlicher Rechte an den beigestellten Medien (Logos, Elemente, Entwürfe, Grafiken, Design, etc.) verfügungsberechtigt ist und hält die AMIUM GmbH für sämtliche Folgen einer Rechtsverletzung (etwa nach UrhG, UWG, etc.) vollkommen schad- und klaglos.
 

11.3. Die AMIUM GmbH ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, vom Kunden beigestellte Medien, insbesondere Inhalte auf Rechtskonformität zu prüfen. Bei Verdacht auf rechtswidrige Inhalte hat die AMIUM GmbH das Recht, die Verwendung, Verbreitung oder Verarbeitung derartiger Inhalte zu verweigern. Entgeltansprüche der AMIUM GmbH werden hiervon nicht berührt.

 

11.4. Sofern keine ausdrückliche andere Vereinbarung getroffen wurde, räumt die AMIUM GmbH dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das alleinige und unbefristete Recht ein, das erstellte Werk (Entwürfe, Gerätschaften, Applikationen, etc.) im Rahmen des Internets für eigene Zwecke zu nutzen. Jede andere Nutzung bzw. Rechtseinräumung an Dritte bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der AMIUM GmbH.

 

 

12. SECURITY
 

Die AMIUM GmbH wendet bei angebotenen, aufgestellten, betriebenen und überprüften IT-Sicherheitslösungen größtmögliche Sorgfalt entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik auf. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheits-Systeme übergangen oder außer Funktion gesetzt werden können. Eine absolute Sicherheit und volle Funktionsfähigkeit ist daher nicht gegeben. Die Haftung der AMIUM GmbH für Nachteile, die durch rechtswidrige "Angriffe von Extern" entstehen, ist daher ausgeschlossen, sofern die AMIUM GmbH nicht zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Darüber hinaus gelten die Haftungsbeschränkungen des Punktes 9.

 

 

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 

Soweit nicht anders vereinbart, gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des österreichischen Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

Erfüllungsort für die AMIUM GmbH treffenden Verpflichtungen ist Kufstein/Österreich.

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit und aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das für die AMIUM GmbH sachlich zuständige Gericht.

 

AMIUM GmbH AGB - Stand November 2007

11 Designkonzepte
12 Security
13 Schlussbestimmungen
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